zuletzt aktualisiert: 26. Juli 2024
BMW, Audi, Meßmer Tee oder Augustinum - Die großen Firmen machen es vor – und Sie können es auch!
Mitarbeiterangebote, auch als Corporate Benefits bekannt, sind ein fester Bestandteil vieler moderner Firmen. Sie sorgen nicht nur für die Motivation der Mitarbeiter:innen, sondern dienen auch als Instrument der Wertschätzung und Mitarbeiterbindung.
Auch Ihr Unternehmen mit Sitz in Deutschland kann von den Steuervorteilen profitieren.
Seit dem 01.01.2022 wurde die Freigrenze für die Bezüge von 44 auf 50 Euro angehoben (§ 8 Abs. 2 Satz II EstG).
Als Sachbezug gelten Zuwendungen vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmenden, welche zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gewährt werden. Auch Corporate Benefits fallen unter diese Kategorie. Das können zweckgebundene Waren- und Wertgutscheine sein, wie zum Beispiel Tankgutscheine oder Warengutscheine im Einzelhandel. Eine weitere großartige Möglichkeit neben der Nutzung von Dienstwägen oder einer Mitgliedschaft im Fitnessstudio ist die Bereitstellung von Corporate Bekleidung.
Sachbezüge sind flexibel und können individuell verteilt werden. Wichtig zu beachten ist hierbei, dass Gutscheine und Geldkarten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden müssen. Eine Entgeltumwandlung ist daher ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EstG).
Bleibt der monatliche Sachbezug unter 50 Euro, werden bis zu diesem Betrag keine Steuer- und Sozialabgaben fällig. Damit sind Sachbezüge eine attraktive Alternative zu einer kleinen Gehaltserhöhung.
Das steuerpflichtige Entgelt von 50 Euro darf innerhalb eines Monats nicht überschritten werden. Es handelt sich hier um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Die monatliche Freigrenze darf nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden. Theoretisch könnte man jedem Mitarbeiter:innen einen Vorteil von insgesamt 600 Euro zur Verfügung stellen, die im Kalenderjahr unversteuert bleiben, jedoch darf diese nicht als Einmalzuwendung in dieser Höhe ausgeführt werden, da diese somit wieder zu versteuern sind.
Beispiel für einen steuerfreien Bezug:
Der Arbeitnehmer erhält einen monatlichen Gutschein für Corporate-Bekleidung im Wert von 50 EUR.
Beispiel für einen zu versteuernden Bezug:
Der Arbeitnehmer erhält einmalig im Jahr einen Gutschein über 600 EUR, um sich mit Corporate-Kleidung einzudecken.
1. Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
Zu besonderen persönlichen Anlässen des Arbeitsnehmers sind sogar Aufmerksamkeiten nach Sachzuwendungen bis 60 EUR möglich. (Siehe R 19.6 Abs. 1 LStR). Ein solcher Anlass kann zum Beispiel die Geburt eines Kindes, die Hochzeit, silberne, beziehungsweise goldene Hochzeit, der jährliche Geburtstag, oder auch die Taufe des Kindes sein. Auch ein Amts- oder Funktionswechsel, ein rundes Arbeitnehmerjubiläum oder die Verabschiedung eines Mitarbeiters zählen zu dieser Kategorie. Weihnachten ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht als ein persönliches Ereignis anzuerkennen.
2. Betriebsveranstaltung mit Freibetrag von 110 EUR brutto
Oft erfolgt die Übergabe von Geschenken auch bei Betriebsveranstaltungen. Für eine Feier dieser Art gilt ein Freibetrag von 110 Euro brutto für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr. Hierbei können Geschenke und auch Verlosungsgewinne ohne Höchstgrenze und beliebigem Wert in die Berechnung der Freigrenze von 110 EUR miteinbezogen werden. Alles, was diesen Wert übersteigt, muss pauschal mit 25 % versteuert werden. Voraussetzung hierbei ist, dass das Event einen „Firmenfeier-Charakter“ haben muss. Mit dieser Möglichkeit lassen sich zum Beispiel auch Weihnachtsgeschenke für die Mitarbeiter:innen wunderbar miteinbringen, die anlässlich der Betriebsfeier ausgegeben werden.
Neben fairer Bezahlung, einem entspannten, angenehmen Arbeitsklima und vielen weiteren Faktoren sind Mitarbeitergeschenke nur ein weiterer effektiver Baustein, um seine Mitarbeiter:innen zufrieden zu stellen und ihnen Wertschätzung entgegenzubringen. Gerade in Zeiten von Fachkräftemangel und hoher Fluktuation ist der Wettbewerb um gute Mitarbeiter:innen definitiv vorhanden und hart umkämpft. Warum also nicht die Steuervorteile für sich nutzen, um seine Belegschaft zu stärken und an sich zu binden?
Nutzen Sie die steuerfreien Möglichkeiten, um Ihren Mitarbeiter:innen die Wertschätzung entgegenzubringen, die sie verdienen. Sie werden belohnt mit einer besseren Arbeitsmoral und einem positiven Arbeitsumfeld. Probieren Sie es aus!
Sie möchten Ihren Mitarbeiter:innen eine Freude machen und zugleich Ihre Marke nach außen transportieren? Tankkarten, Essensgutscheine und ähnliche Angebote sind sicherlich eine nette Geste, aber für diesen Zweck eher ungeeignet. Wie wäre es stattdessen mit einem Rucksack der Marke Deuter, der mit Ihrem Logo bestickt ist und Ihre Mitarbeiter:innen motiviert, sich mehr zu bewegen? Oder eine Sport-/ bzw. Reisetasche für den nächsten Urlaub, damit Ihre Mitarbeiter:innen erholt und entspannt zurück zur Arbeit kommen? Eine Softshell-Jacke könnte ein praktischer Begleiter für den Arbeitsweg sein, während ein Hoodie mit Ihrem Logo das Homeoffice gemütlicher macht. Für entspannte Sommerabende ist eine Soundbox von JBL mit Ihrem Logo bedruckt das absolute Must-Have für Ihre Mitarbeiter:innen. Eine tolle Ergänzung hierzu ist die Picknick-Decke, die in Ihren Unternehmensfarben zum absoluten Hingucker mit maximalem Werbeeffekt wird.
Ganz gleich wofür Sie sich entscheiden - Ihre Mitarbeiter:innen werden spüren, dass Sie Energie und Zeit in das perfekte Mitarbeitergeschenk investiert haben und begegnen Ihnen mit Wertschätzung. Auch im privaten Bereich schenken wir doch lieber durchdachte Geschenke anstatt liebloser Gutscheine und freuen uns über Präsente, die mit Leidenschaft gestaltet sind.
Gerne stehen wir Ihnen mit unserem Expertenteam und 20 Jahre Erfahrung jederzeit zur Seite. Mit uns finden Sie garantiert das richtige Produkt.
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